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Blick in den "Lohner Sand"
Blick in den "Lohner Sand"

19. Februar 2026

Stellungnahme des BFAD zum laufenden Gesetzgebungsverfahren für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG)

Der Bundesverband der Flächenagenturen in Deutschland e.V. (BFAD) unterstützt Verfahrensbe-schleunigung für wichtige Projekte. Dafür müssen aber die Errungenschaften im Bereich der Ein-griffsregelung, die seit über zwanzig Jahren etabliert wurden, nicht geschwächt werden. Die Verzahnung von öffentlichem und privatem Engagement und die Realisierung sichtbarer und ökolo-gisch wirksamer Naturschutzmaßnahmen in Deutschland sollten nicht gebremst, sondern wei-ter ausgebaut werden. Die Flächenagenturen im BFAD wollen weiter ihre Beiträge dazu leisten.

Das Gesetzgebungsverfahren verfolgen wir mit großem Interesse.

Wir beziehen uns im Folgenden ausschließlich auf Artikel 10 des InfZuG, der Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) enthält, darunter zentral die Gleichstellung von Ersatzzahlungen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Vorhaben des „überragenden öffentlichen Interesses“.

Der BFAD lehnt die Änderung des BNatSchG ab, befürwortet aber grundsätzlich das mit dem InfZuG verfolgte Ziel der Verfahrensbeschleunigung für wichtige Infrastrukturprojekte.

Die Ausschüsse des Bundesrates, hier der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, haben in ihren Empfehlungen ebenfalls die Streichung des gesamten Artikels 10 gefordert, also eine Änderung des BNatSchG ebenfalls abgelehnt.

Der Bundesrat ist dem auf seiner Sitzung am 30.01.26 nur teilweise gefolgt, seine Stellungnahme enthält als zentralen Punkt nunmehr doch die Gleichstellung der Ersatzzahlungen und sogar die Erweiterung des Anwendungsbereichs.
Aus unserer Sicht ist zu bedenken:

• Akzeptanz sichern und Regionalität stärken: Die Gleichsetzung der Realkompensation mit Ersatzgeld hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der zu verwirk-lichenden Projekte, da insbesondere die Bereitstellung von hochwertigen Kompensati-onsmaßnahmen unter Einbeziehung regionaler Akteure wie z.B. der Landwirtschaft im Nahbereich von Vorhaben zu einer deutlichen Akzeptanzsteigerung führt.

• Schutz von Ökosystemfunktionen und Biodiversität: Eine Gleichstellung widerspricht dem als Grundsatz des Naturschutzes in § 13 Satz 2 BNatSchG niedergelegten Vorrang der Realkompensation gegenüber Ersatzzahlungen. Die bloße Leistung von Ersatzgeld-zahlungen ist ungeeignet, die Zerstörung ortsgebundener Ökosystemfunktionen und Le-bensräume zu kompensieren. Aus diesem Grund steht die Ersatzgeldzahlung seit jeher in einem Nachrangigkeitsverhältnis gegenüber der Realkompensation.

• Verursacherprinzip beibehalten: Gegen die Gleichstellung von Realkompensation und Ersatzzahlungen spricht auch die erhebliche Einschränkung des Verursacherprinzips. Sie ist ein Grundpfeiler des Umweltrechts und führt allein zu einer gerechten Lastenverteilung zwischen dem, der von einem zuzulassenden Vorhaben profitiert und der Allge-meinheit, die von einer möglicherweise negativen Beeinträchtigung eines öffentlichen Gutes betroffen ist (siehe auch Stellungnahme des Ausschusses für Umwelt, Natur-schutz und nukleare Sicherheit).
Die Gleichstellung hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Verwirklichung umweltpolitischer, insbesondere naturschutzfachlicher Ziele, die nach wie vor durch das BNatSchG, Naturschutzgesetze der Länder und andere Programme und Pläne auf Bundes- und Landesebene verfolgt werden.

• Bestehende Kompensationsangebote verhindern Bremswirkungen: Die Gleichsetzung wäre nur dann überhaupt geboten, wenn die Eingriffsregelung in ihrer bisherigen Anwendung nennenswert als Verfahrensbremse wirken würde. Das ist u.E. bislang nicht belegt worden. Die in der Fachöffentlichkeit breiter diskutierten Fälle langwieriger Umweltfolgenbewältigung resultieren überwiegend aus europäischen Artenschutz-Regelungen, die durch die geplante Änderung des BNatSchG nicht tangiert würden.
Nicht zuletzt hat sich für die Umsetzung von Kompensationsverpflichtungen aus der Eingriffsregelung eine Praxis etabliert, in der heute Flächenagenturen und Ökokonten bzw. Flächenpools eine maßgebliche Rolle spielen. Sie beinhalten neben Verfahrensbeschleunigung und naturschutzfachlicher Hochwertigkeit auch die Förderung regionaler Wertschöpfung und Einkommensmöglichkeiten für Landnutzer.

Die Straffung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für wichtige Infrastrukturvorhaben ist wichtig und wird von uns voll unterstützt. Wo ihr die Bewältigung der Eingriffsregelung entge-genstehen sollte, kann Abhilfe geschaffen werden – aber ohne die bewährten und wichtigen In-strumente des Naturschutzes in ihrer aktuellen Ausprägung zu schwächen oder zu beseitigen.

Die gleichrangige Zahlung von Ersatzgeld für die Vorhaben, für die sie das InfZuG ermöglichen soll, kann stattfinden, wenn Realkompensation nachweislich nicht kurzfristig zur Verfügung steht. Dieser Nachweis würde vorliegen, wenn geeignete, nach Landesrecht tätige Flächenagenturen oder vergleichbare qualifizierte Träger von Kompensationsmaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum (z.B. acht Wochen) kein Angebot vorlegen können.

Sollte sich die Gleichstellung von Ersatzgeld mit Realkompensation durchsetzen, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Ersatzgeld in angemessener Höhe (mindestens die Kosten für Re-alkompensation) erhoben wird, und ausschließlich für die Umsetzung von Ersatzmaßnah-men verwendet wird. Der Ankauf von Flächenpools / Ökokonten von geeigneten, nach Lan-desrecht tätigen Flächenagenturen oder vergleichbaren qualifizierten Trägern von Kompensationsmaßnahmen ist hierbei zu bevorzugen.

Für die Ausgestaltung eines solchen Vorbehaltes im Detail bieten wir unsere Unterstützung und die der mit uns kooperierenden Juristen gerne an.

Der Vorstand des BFAD e.V., vertreten durch

• die Flächenagentur Brandenburg GmbH als Vorsitzende des Vorstandes
• die Ausgleichsagentur Schleswig-Holstein GmbH als stellvertretende Vorsitzende
• Herrn Martin Szaramowicz (Mitglied des BFAD als natürliche Person) als Vorstandsmitglied in der Funktion des Schatzmeisters
• die Hanseatische Naturentwicklung GmbH als Beisitzende des Vorstandes
• die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt als Beisitzende des Vorstandes
• die Hessische Landgesellschaft mbH als Beisitzende des Vorstandes
• Landschaftsagentur Plus GmbH als Beisitzende des Vorstandes

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